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   OLG Hamm, 14.05.2013 - III-1 Ws 150/13, III-1 Ws 151/13, 1 Ws 150/13, 1 Ws 151/13   

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https://dejure.org/2013,22112
OLG Hamm, 14.05.2013 - III-1 Ws 150/13, III-1 Ws 151/13, 1 Ws 150/13, 1 Ws 151/13 (https://dejure.org/2013,22112)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.05.2013 - III-1 Ws 150/13, III-1 Ws 151/13, 1 Ws 150/13, 1 Ws 151/13 (https://dejure.org/2013,22112)
OLG Hamm, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - III-1 Ws 150/13, III-1 Ws 151/13, 1 Ws 150/13, 1 Ws 151/13 (https://dejure.org/2013,22112)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10

    Grundsatz bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung (Geltung auch in Verfahren, die

    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2013 - 1 Ws 150/13
    2 Abs. 2 S. 2 GG i. V. m. Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG durch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 - 2 BvR 1081/10 -, zitiert nach juris) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich im vorliegenden Verfahren nicht feststellen lässt, dass der Verurteilte vor Erledigung der ihn beeinträchtigenden Maßnahme des Widerrufes der Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt Kenntnis von dem Inhalt des Widerrufsbeschlusses erhalten hatte und gegen diesen hätte vorgehen können, ein Interesse des Verurteilten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme auch nach deren Vollzug und der damit eingetretenen Erledigung der angegriffenen Maßnahme zu bejahen ist.
  • LG Krefeld, 28.05.1976 - 12 StVK 362/75
    Auszug aus OLG Hamm, 14.05.2013 - 1 Ws 150/13
    Vielmehr würde eine solche Aufhebung ins Leere gehen (vgl. LG Krefeld NJW 1977, 642).
  • OLG Hamm, 19.02.2019 - 1 Ws 80/19

    Widerruf einer Strafaussetzung: Unzulässigkeit aus Gründen des Vertrauensschutzes

    Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist nicht mehr zulässig, wenn der Verurteilte nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls angesichts des Verfahrens- und Zeitablaufs nicht mehr damit rechnen musste, dass als Reaktion auf ein bestimmtes Bewährungsversagen noch ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen würde; wichtige Kriterien sind insoweit die nach der Rechtskraft der neuen Verurteilung die die nach dem Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit vergangene Zeit (Fortführung von Senat, Beschluss vom 14.05.2013 - II-1 Ws 150/13-, juris).

    Allerdings ist der Widerruf nicht unbegrenzt möglich, sondern wird vom Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) begrenzt (Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 zu III-1 Ws 150/13, zitiert nach juris Rn. 12 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 2 Ws 314/08, zitiert nach juris Rn. 16; Kinzig, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 56 f Rn. 27 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 06.10.2015 - VAs 14/15

    Strafvollstreckung: Rechtsschutz gegen die Festlegung der Reihenfolge der

    Denn nach - soweit ersichtlich - einhelliger, vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist auch die erneute Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests nach deren Widerruf rechtlich grundsätzlich zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1993, 257; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1996, 221; NStZ-RR 2000, 282; OLG Dresden NStZ 2013, 173 f. - Rn. 9 nach juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 57 Rn. 2, 8; Senatsbeschluss vom 4. März 2008 - 1 Ws 43/08 - und vom 28. August 2013 - 1 Ws 151/13 - offen gelassen von BGH NJW 2012, 1016, 1017).
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